Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht einfach so kündigen. Die Anforderungen, die das Gesetz und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte an eine Kündigung stellen, sind außerordentlich hoch. Allerdings hat der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes einen größeren Handlungsspielraum bei dem Ausspruch von Kündigungen als der eines mittelständigen oder größeren Unternehmens.
Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist, hängt zunächst davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG kann eine Kündigung rechtsunwirksam sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Kündigung nicht durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe gerechtfertigt ist. to more detailed materialYou possibly can obtain more in depth info book of ra online.
Aus dem Zweck des Kündigungsschutzgesetzes ergibt sich allerdings, dass für kleine Betriebe finanzielle und betriebliche Belastungen durch einen Kündigungsschutzprozess vermieden werden sollen.
Was ist ein Kleinbetrieb?
Arbeitsrechtlich betrachtet ist von einem Kleinbetrieb immer dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung des sogenannten Schwellenwerts sind auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber jeweils nach Dauer der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Beschäftigte, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten sind mit 0,5 in Ansatz zu bringen und Beschäftigte, die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden arbeiten, werden mit 1,0 gerechnet. Ausgenommen von dieser Berechnung sind grundsätzlich Auszubildende und auch der Geschäftsführer. Für Leiharbeitnehmer gilt, dass selbige nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.01.2013 zu Az: 2 AZR 140/12)) bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl mitzuzählen sind. Im Fall, dass der Schwellenwert bei Berücksichtigung eines Leiharbeitnehmers überschritten wird, kann sich dieser zwar nicht auf den Kündigungsschutz berufen, wohl aber der „Stamm“- Arbeitnehmer.
Kündigung im Kleinbetrieb erhalten?
In einem solchen Kleinbetrieb kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Gleichwohl darf eine (arbeitgeberseitige) Kündigung nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder treuwidrig (§ 133, 242 BGB) sein. Darüber hinaus hat auch der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb den besonderen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten sowie Schwangeren jungen Müttern im Mutterschutz sowie Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub zu beachten.
Krankheit im Kleinbetrieb?
Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass wegen oder während einer Krankheit nicht gekündigt werden darf, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Betrieb als Kleinbetrieb einzustufen ist oder nicht. Bei der Frage danach, inwieweit eine Kündigung und ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall zusammenhängen können, muss differenziert werden. Einerseits kann eine Kündigung lediglich während einer Krankheit ausgesprochen werden, dann wird allerdings nicht auf die Krankheit als entscheidendes Kriterium abgestellt, sondern darauf, ob die Kündigung wirksam ist (unabhängig von der Tatsache, dass sie während der Erkrankung ausgesprochen wurde). Im Kleinbetrieb gilt in Bezug auf einen Krankheitsfall und der Kündigungserklärung nichts anderes. Eine Kündigung kann andererseits wegen einer Krankheit ausgesprochen werden, also wegen dauerhaften Fernbleibens vom Arbeitsplatz aufgrund einer Krankheit (sog. krankheitsbedingte Kündigung).
Kündigung ohne Grund im Kleinbetrieb?
Eine Kündigung kann ohne Angabe eines Grundes ausgesprochen werden, muss dann aber unter Einhaltung der gesetzlich geltenden Fristen verkündet worden sein. Dies ist auch im Kleinbetrieb so. Eine Kündigung ohne Angabe eines Grundes ist also nicht per se unwirksam!
Schwellenwert erreicht?
In jedem Fall haben Arbeitnehmer nach Erhalt bzw. ab Zugang einer Kündigung exakt drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. In einem solchen Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitnehmer regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen des betrieblichen Schwellenwertes rsp. die Mitarbeiterstärke des Unternehmens.
Kündigungsschutzklage einreichen?
Für den Fall, dass Sie eine Kündigung erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen im Rahmen einer Ersteinschätzung unverbindlich die Erfolgsaussichten Ihrer Kündigungsschutzklage. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch über Prozesskostenhilfe und beantragen selbige für Sie im Kündigungsschutzverfahren.