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Mindestlohn und Praktikum

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 €. Normiert ist dieser Mindestlohn im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).

In § 1 MiLoG heißt es:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ (…) „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“

Für wen gilt das MiLoG?

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei in einigen Branchen (z. B. dem Baugewerbe, der Gebäudereinigung, der Pflegebranche, der Abfallwirtschaft, Wäschereidienstleitungen im Objektkundengeschäft, der Zeitarbeit, den Frisören, den Fleischern, den Landwirten, den Malern, den Dachdeckern sowie den Elektrikern) ein bundesweiter Branchen-Tarifvertrag gilt, der im Sinne des § 24 MiLoG bis Ende 2017 im Rahmen einer sukzessiven Anpassung zur Anwendung kommt. Darüber hinaus sind im Sinne des MiLoG Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und ehrenamtliche Tätigkeiten vom Mindestlohn ausgenommen. Um Langzeitarbeitslosen (mindestens 1 Jahr arbeitslos gemeldet) den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, kann in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.

Alle anderen Arbeitsnehmer, das heißt auch Saisonarbeiter, Minijobber und Aushilfen müssen mit dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € entlohnt werden.

Mindestlohn auch für Praktikanten?

Viele Praktikantinnen und Praktikanten stellen sich die Frage, ob diese gesetzliche Mindestlohnregelung auch auf ihr Praktikumsverhältnis Anwendung findet.  Bei Praktikantinnen und Praktikanten ist zu unterscheiden, ob diese ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Berufsausbildung oder Studium absolvieren oder ob sie ein freiwilliges Praktikum ableisten.

Bei den verpflichtenden Praktika erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten keinen Mindestlohn, zumal weniger die Arbeitsleistung des Praktikanten für das Unternehmen, sondern vielmehr die Ausbildungsleistung durch das Unternehmen im Vordergrund steht.

Wer hingegen freiwillig zur Orientierung bei der Berufswahl oder studienbegleitend ein Praktikum ableistet, der kann in den ersten drei Monaten seiner Tätigkeit zwar noch keinen Mindestlohn verlangen. Allerdings muss seine Arbeitsleistung ab dem vierten Monat mit 8,50 € vergütet werden.

Arbeitsgeber zahlt den Mindestlohn nicht – Was tun?

Unabhängig davon, ob Sie Praktikant/in sind oder in einem festen Anstellungsverhältnis stehen: Die Regelungen rund um den gesetzlichen Mindestlohn sind noch sehr neu, sodass es sowohl zu unbewussten Verzögerungen der Umsetzung seitens der Arbeitgeber kommen kann, als auch dazu, dass bewusst der Mindestlohn nicht gezahlt wird. Sollte Ihnen der Mindestlohn vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden, obwohl Ihnen dieser zusteht, können Sie sich gern an uns wenden.

Category: ArbeitsrechtVon Ulrike Werner21. Juni 2016

Autor: Ulrike Werner

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