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Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall durch Corona

 

Aufgrund der Schließung von Schulen, Kindergärten, Hotels, Restaurants, Bars, Friseuren, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc., der Absagen von Messen, Veranstaltungen aller Art kommt es zu einem erheblichen Arbeitsausfall.

Daher bestätigte die Bundesagentur für Arbeit am 28.02.2020, dass betroffene Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten,

»wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«

Gemäß § 99 Abs. 1 SGB III muss der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit gleichwohl glaubhaft machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Monaten einen entsprechenden Antrag. Ein solcher kann rückwirkend zum 01.03.2020 gestellt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Bitte sprechen Sie mich an!

Tel.: 0511-9209350 oder nutzen Sie das Online-Formular

Category: ArbeitsrechtVon p35742024. März 2020

Autor: p357420

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