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Ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen Corona

 

Vielfach sprechen Arbeitgeber derzeit Kündigungen aus, ohne dass diese der Rechtslage entsprechen. Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte (durch einen Anwalt) genau geprüft werden, ob eine solche – auch in diesen Zeiten – vor dem Arbeitsgericht Bestand haben könnte. Unter Umständen müsste der Arbeitgeber mildere Mittel (z.B. Regarding appeal, more in depth details book of ra casino. Kurzarbeit) wählen.

Auch in Zeiten, in denen unser (Arbeits-)leben durch den Coronavirus geprägt ist, müssen die rechtlichen Maßstäbe, die an eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen sind, unbedingt gewahrt bleiben, auch wenn es verständlich ist, dass der eine oder andere Arbeitgeber (zumeist aus eigener Not und/oder wegen erheblicher Existenzängste) Kündigungen ohne Einhaltung der notwendigen Kündigungsfristen oder bei Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz ausspricht.

Bitte zögern Sie nicht, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben! Sie haben (unabhängig vom Coronavirus) nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung zu wehren! Bitte sprechen Sie mich unverbindlich und umgehend an!

Tel.: 0511-9209350 oder nutzen Sie das Online-Formular

Category: ArbeitsrechtVon Ulrike Werner24. März 2020

Autor: Ulrike Werner

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    Mobil: 01511 / 65 51 546
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