Aufhebungsvertrag und Corona – Nicht unterschreiben!
Ein Aufhebungsvertrag sollte – unabhängig von der Corona Krise – keinesfalls und unter keinen Umständen ohne anwaltlichen Rat unterschrieben werden
Ein Aufhebungsvertrag sollte – unabhängig von der Corona Krise – keinesfalls und unter keinen Umständen ohne anwaltlichen Rat unterschrieben werden
Vielfach sprechen Arbeitgeber derzeit Kündigungen aus, ohne dass diese der Rechtslage entsprechen. Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte (durch einen Anwalt) genau geprüft werden, ob eine solche – auch in diesen Zeiten – vor dem Arbeitsgericht Bestand haben könnte.
Aufgrund der Schließung von Schulen, Kindergärten, Hotels, Restaurants, Bars, Friseuren, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc., der Absagen von Messen, Veranstaltungen aller Art kommt es zu einem erheblichen Arbeitsausfall.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.
Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 €. Normiert ist dieser Mindestlohn im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Hier erfahren Sie mehr.
Viele Schwangere und Mütter wissen nicht, ob und inwieweit das Mutterschutzgesetz auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Wir zeigen auf, welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes hat bei dem Ausspruch von Kündigungen einen größeren Handlungsspielraum als der eines mittelständigen oder größeren Unternehmens.